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   VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.2647   

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https://dejure.org/2008,73836
VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 (https://dejure.org/2008,73836)
VG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 (https://dejure.org/2008,73836)
VG München, Entscheidung vom 18. September 2008 - M 22 K 07.2647 (https://dejure.org/2008,73836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG ist Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und damit von Wohngeld ausgeschlossen, wer auf der Grundlage eines wirksamen sozialhilferechtlichen Leistungsbescheids faktisch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2016 - 20 UF 109/14

    Elternunterhalt: Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger bei

    Maßgeblich ist insoweit nicht, wie die Transferleistung im Leistungsbescheid bezeichnet wurde, sondern allein objektive Gesichtspunkte nach dem materiellen Regelungsgehalt des Bescheids (OVG München, Urt. v. 18.09.2008, Az. M 22 K 07.2647).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 12 S 2854/07

    Zum Bezug von Wohngeld für eine pflegebedürftige Person in Heimunterbringung bei

    Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
  • VG Ansbach, 30.07.2009 - AN 14 K 08.02015

    Ausschluss von Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG i.d.F. v. 7. Juli 2005

    Dies bedeutet aber, dass die Kosten des Lebensunterhalts nicht durch eigene Einkünfte des Hilfeempfängers vollständig gedeckt sind und dem Hilfeempfänger jedenfalls ab 1. Juni 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des Bruttoprinzips faktisch durch die Übernahme der in Rechnung gestellten Tagessätze der Einrichtung vom Kläger geleistet wurde (vgl. dazu: Urteil des VG München vom 18.9.2008 - M 22 K 07.2647 - mit Hinweis auf Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG § 1 RdNr. 27).
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